§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Kultur, Bildung und Begegnung – Meiningen.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V.
(3) Der Sitz des Vereins ist Meiningen in Thüringen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, Kultur und kultureller Bildung durch Dialog und Begegnung.
(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
a. Veranstaltungen künstlerisch-kultureller Art.
b. Schaffung innovativer Angebote für kulturell Interessierte.
c. Förderung der Selbstbetätigung im künstlerisch-kulturellen Bereich.
d. Aufbau und Betrieb eines geeigneten künstlerisch-kulturellen Auftritts-, Schaffens- und Begegnungsortes.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat Ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Mitglieder haben das Recht Einrichtungen und Angebote des Vereins nach Maßgabe der Satzung und Finanzordnung zu nutzen und schriftliche Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
(4) Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen und sich nach den Beschlüssen der Vereinsorgane zu richten. Entscheidungen der Organe des Vereins zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern müssen nicht begründet werden. Endet die Mitgliedschaft, besteht kein Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt.
b. durch Tod.
c. durch Ausschluss per Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
d. durch die Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4 Ordentliche Mitgliedschaft
(1) Die Zahl der Ordentlichen Mitglieder ist auf maximal fünfundzwanzig begrenzt.
(2) Scheidet ein Mitglied aus oder beträgt die Mitgliederzahl weniger als fünfundzwanzig, hat der Vorstand das Recht, der Mitgliederversammlung Kandidaten zur Aufnahme vorzuschlagen. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft bedarf es sodann:
a. einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
b. eines Aufnahmebeschlusses der Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit Beschlussfassung des Vorstands zur Aufnahme.
(4) Schließt der Vorstand ein ordentliches Mitglied aus, kann der Betroffene schriftlich Einspruch einlegen und eine Berufungsentscheidung durch die Mitgliederversammlung verlangen, welche endgültig entscheidet.
(5) Ordentliche Mitglieder haben die Pflicht zur Mitwirkung.
(6) Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Fördermitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Fördermitgliedschaft bedarf es:
a. einer Beitrittserklärung mit Anerkennung der Satzung.
b. Der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nach der Beitragsordnung.
(2) Die Fördermitgliedschaft beginnt mit Zugang der Beitrittserklärung und Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrages beim Verein.
(3) Die Fördermitgliedschaft endet bzw. wird am Ende des Kalenderjahres unterbrochen, bis der Mitgliedsbeitrag für das neue Kalenderjahr beim Verein eingegangen ist. Mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wird die Anerkennung der Satzung und Beitragsordnung in der aktuellen Fassung erklärt.
(4) Fördermitglieder des Vereins können auch juristische Personen werden.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) An der Mitgliederversammlung nehmen die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder teil. Sie findet auf Einladung des Vorstands statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Auf schriftliches Verlangen mit Beschlussantrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder ist die Mitgliederversammlung einzuladen.
(3) Die Einladung erfolgt elektronisch in Textform und mit einer Frist von mindestens 20 Tagen und gilt als zugegangen, wenn sie an die vom Mitglied beim Vorstand hinterlegte elektronische Adresse versandt wurde. Der Einberufung ist die Tagesordnung beizufügen. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen oder Anträge, welche nicht rechtzeitig gestellt wurden, kann die Mitgliederversammlung keinen Beschluss fassen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Abstimmungen werden grundsätzlich offen durch Handzeichen durchgeführt. Ein Antrag auf Vornahme einer geheimen Abstimmung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Auszählung nicht mit. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(5) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen Stellvertreter geleitet. Sind auch die Stellvertreter verhindert oder der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(6) Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds ist über Beschlüsse oder Verfahren eine Niederschrift zu fertigen, deren Inhalt während der Mitgliederversammlung festgehalten wird und die den Mitgliedern durch den Vorstand elektronisch zuzustellen ist.
(7) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a. die Wahl und Abberufung des Vorstands.
b. die Beschlussfassung über gestellte Anträge und Berufungsanträge.
c. die Festsetzung des Vereinsbeitrages bzw. Beschluss der Beitragsordnung.
d. die Bestellung von Rechnungsprüfern aus dem Kreise der Mitglieder.
e. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Haushaltsabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.
f. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
(2) Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. Dem Vorstand werden die bei der Vereinsarbeit entstandenen, angemessenen Auslagen ersetzt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter ihr Vertretungsrecht erst wahrnehmen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung bestimmt.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 14.02.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.